Rechtsanwalt für Jugendstrafrecht - Fachanwalt München

Rechtsanwalt und Fachanwalt Dr. Birgit Schwerdt

a) Begrifflichkeit des Jugendstrafrechts

Fachanwalt, Rechtsanwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht in München

Im Jugendstrafrecht wird die Kriminalität junger Menschen anders beurteilt als im Erwachsenenstrafrecht.

Zentraler Gesichtspunkt bei der Beurteilung der Strafe und der Ahndungsfindung ist der Erziehungsgedanke, also das Bestreben, den straffällig gewordenen Jugendlichen zu einem verantwortungsbewussten Leben zu erziehen und ihn dahin zu leiten.

Nach dem Gesetz sind Jugendliche, die 14 Jahre aber noch nicht 18 Jahre alt sind. Als Heranwachsenden bezeichnet man junge Menschen zwischen 18 Jahren und 21 Jahren.

b) Die Beteiligten eines Jugendstrafverfahrens

Bei Straftaten Jugendlicher und Heranwachsender entscheiden die Jugendgerichte. Dies ist entweder der Strafrichter als Jugendrichter oder das Jugendschöffengericht bzw. die Jugendkammer.

Eine wichtige Aufgabe im Jugendstrafverfahren nimmt die Jugendgerichtshilfe wahr, die von den Jugendämtern (Stadtjugendamt, Kreisjugendamt) in Zusammenarbeit mit den Vereinigungen für Jugendhilfe ausgeübt wird. Ihr Fokus besteht darin, die Persönlichkeit des Jugendlichen und dessen Entwicklung zu hinterfragen, um die notwendigen erzieherischen Maßnahmen zu finden, die den Jugendlichen in seiner Entwicklung unterstützen und ihn fördern und seinem Werdegang gerecht werden.

Es ist eine wichtige Aufgabe des Rechtsanwalts, am besten eines Fachanwalts, bereits zu einem frühen Zeitpunkt des Verfahrens zu den jeweiligen Institutionen engen Kontakt zu halten und sich an der Findung der geeigneten sozialpädagogischen Maßnahme zu beteiligen. Hierzu gehört für einen Rechtsanwalt selbstverständlich auch der Kontakt zu den Jugendstaatsanwälten.

c) Das Rechtsfolgensystem

Anders als im Erwachsenenstrafrecht gibt es im Jugendstrafrecht folgende Sanktionen:

Erziehungsmaßregeln
Zuchtmitteln (Freizeitarrest, Kurzarrest oder Dauerarrest von 1 Woche bis zu 4 Wochen)
Jugendstrafe

Weil die Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nicht die Rechtswirkungen einer Strafe haben, erscheinen sie deshalb auch nicht im Führungszeugnis, was für viele Jugendliche ein wichtiger Gesichtspunkt für ihren jeweiligen beruflichen Werdegang ist.

Jugendstrafe wird verhängt, wenn wegen der schädlichen Neigungen, die aus der Tat und der Persönlichkeit des Täters hervorgehen, Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel nicht ausreichen oder wegen der Schwere der Schuld die Verhängung der Jugendstrafe notwendig ist.

Die Jugendstrafe reicht von 6 Monaten bis zu 10 Jahren. Bei der Verhängung einer Jugendstrafe bis zu 2 Jahren kann diese zur Bewährung ausgesetzt werden. In einem solchen Fall erlässt das Jugendgericht einen Bewährungsbeschluß, der geeignete Maßnahmen enthält, die der Jugendliche einzuhalten hat. Für den Fall der grundlosen Nichteinhaltung der Auflagen kann der Widerruf der Bewährung drohen.

d) Untersuchungshaft

Befindet sich ein Jugendlicher aufgrund eines Haftbefehls in Untersuchungshaft, so gilt es für einen Rechtsanwalt, am besten Fachanwalt, auch bereits zu diesem frühen Zeitpunkt alle Möglichkeiten der Orientierung auszuloten. So gilt es zunächst zu hinterfragen, ob nicht durch andere Maßnahmen die U-haft vermieden werden kann. Man spricht dann von einer U-Haftvermeidung in Gestalt einer Heimunterbringung. In Bayern hat das Berufsbildungswerk St. Franziskus in Abendsberg und das Evangelische Jugend- und Fürsorgewerk EJFgAG in Weissenstadt geeignete Einrichtungen.

Unabdingbar ist gerade in derartigen Fällen auch der rege Austausch zwischen den Erziehungsberechtigten und dem Rechtsanwalt bzw. Fachanwalt. Ich weiß aus der täglichen Praxis, dass gerade auch die Erziehungsberechtigten/Eltern mit einem Strafverfahren gegen ihr minderjähriges oder heranwachsendes Kind überfordert sind.

Als Fachanwalt für Jugendstrafrecht stehe ich hier sowohl dem Jugendlichen als auch den Eltern umfassend beratend zur Seite. Eine enge Zusammenarbeit mit der Jugendgerichtshilfe und den sozialen Einrichtungen ist für mich wichtig und selbstverständlich.

Rechtsanwalt und Fachanwalt in München Dr. Birgit Schwerdt München

Dr. Birgit Schwerdt, Vorstandsmitglied der Deutschen Vereinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfen e. V.
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