Betäubungsmittelstrafrecht (BtMG)


Mit Ausnahme des sogenannten Eigenkonsums ist beim Betäubungsmittelstrafrecht jeder Besitz und Umgang mit Betäubungsmittel unter Strafe gestellt. Besonders greift dies natürlich beim sog. „Handeltreiben“ mit Betäubungsmittel.

Bei der Einstufung der Schwere der Tat kommt es auf die Menge der Betäubungsmittel d. h. auf die Frage an, ob eine sogenannte geringe Menge vorliegt. Dabei kommt auch dem Wirkstoffgehalt Bedeutung zu. Zudem spielt die Begehungsform eine Rolle: Der Gehilfe wird geringer bestraft als der Täter / Mittäter. Qualifikationstatbestände liegen vor, wenn der Beschuldigte Mitglied einer Bande ist oder bei der Tat Waffen eingesetzt werden.

Zu den häufigen Delikten zählen in diesem Bereich:
- unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln
- unerlaubter Anbau oder Herstellung oder Abgabe von Betäubungsmittel
- unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmittel, Einfuhr, Ausfuhr
- unerlaubte Abgabe von Betäubungsmittel an eine Person unter 18 Jahren
- unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmittel in nicht geringer Menge

Auf der Rechtsfolgenseite hat der Verteidiger immer auch zu prüfen, inwieweit bei dem Mandanten eine eigene Abhängigkeit bestand. Fundierte Kenntnisse über die Unterbringung in eine Entziehungsanstalt gem. § 64 StGB sind wichtige Grundvoraussetzung für eine zielorientierte Verteidigung.

Schließlich gilt es in Zusammenarbeit mit dem Mandanten häufig die Frage der eigenen Entgiftung / Therapie / Substitution zu hinterfragen und gegebenenfalls in die Wege zu leiten. Ich kenne hier hilfreiche Anlaufstellen, die den Mandanten in seinen Bestrebungen unterstützen können.

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