Pflichtverteidigung


Ich übernehme Ihre Strafverteidigung, gerne auch als Pflichtverteidigerin. Entgegen der Meinung der Laien ist eine Pflichtverteidigung keine Verteidigung zweiter Klasse. Die Strafprozessordnung benennt in § 140 StPO die Fälle, in denen dem Beschuldigten ein Anwalt kraft Gesetzes zur Seite gestellt werden muss. Ohne den Verteidiger kann dann ein Verfahren nicht stattfinden, es handelt sich daher um eine sog. notwendige Verteidigung.

Das sind beispielhaft Fälle, in denen es um ein Verbrechen geht, der Beschuldigte sich in Untersuchungshaft befindet, oder der Beschuldigte in offener Bewährung gehandelt hat und eine hohe Strafe zu erwarten ist.

In den Fällen, in denen das Gesetz vorsieht, dem Beschuldigten einen Verteidiger zur Seite zu stellen, spricht man von einer Pflichtverteidigung. An den aufgezählten Beispielfällen ist bereits zu erkennen, dass es sich hierbei um Fälle handelt, in denen vom Verteidiger ein hohes Maß an Kompetenz und Einsatz gefordert wird.

Ich stehe Ihnen aufgrund meiner langjährigen Erfahrung sehr gerne als Pflichtverteidiger zur Seite, wenn die Voraussetzungen vorliegen.

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